Leitbild und Satzung

Leitbild

Satzung

Geänderte Fassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 2018

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „FÖRDERBAND e.V. – Kulturinitiative Berlin “ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

FÖRDERBAND ist ein Zusammenschluss von Freunden und Förderern der Kunst, Kultur und der kulturellen Bildung. FÖRDERBAND vertritt einen weiten Kulturbegriff, der Theater, Musik und Bildende Kunst ebenso einschließt wie alle Formen der Alltagskultur.

Ziele des Vereins sind die Entwicklung, Förderung, Vernetzung und Umsetzung künstlerischer, kultureller und sozialer Vorhaben und Ideen aller Art, die ökologisch, sozialverträglich, mildtätig, demokratisch und im Idealfall innovativ sind.
Dabei geht es auch um die Verbesserung der kulturellen Teilhabe und der Lebensqualität von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sozialen Schwierigkeiten.

FÖRDERBAND e.V. hat einen besonderen Schwerpunkt seiner Arbeit auf dem Gebiet der kulturellen und künstlerischen Förderung von Kindern und Jugendlichen, ihrer Bildung und Erziehung und sinnvollen Freizeitgestaltung. Projekte des Vereins sollten modellhaft und selbstbestimmt sein.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich sind, insbesondere Ausstellung, Konzerte und Theaterveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
  • die Entwicklung und den Betrieb von Kinder- und jugendpflegerischen Einrichtungen, wie etwa Freizeitstätten für Kinder und Jugendliche (Schülerclubs) und Kindertagesstätten;
  • durch Publikationen zu den Arbeitsfeldern des Vereins;
  • die Erstellung von Konzepten zur künstlerischen und kulturellen Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche und
  • die Durchführung von künstlerischen und kulturellen Freizeitangeboten aller Art für Kinder und Jugendliche;
  • die Konzipierung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung, sowie durch Beschäftigungstraining mit dem Ziel der Integration in den Arbeitsalltag;
  • die Vergabe von Projekten der Kunst- und Kulturarbeit und die Durchführung von Forschungsaufträgen;
  • die Zusammenarbeit mit Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zielstellungen verfolgen.

Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein künstlerische, kulturelle und soziale und bildungsorientierte Einrichtungen aller Art entwickeln, aufbauen und betreiben. Der Verein kann sich an Unternehmungen beteiligen, die die Ziele des Vereins direkt befördern und selbst als gemeinnützig anerkannt sind. Der Verein kann Niederlassungen gründen.

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es wird ein Mitgliedsbeitrag monatlich bzw. jährlich erhoben. Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich zu erklären. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied: mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält oder grob gegen die Satzung verstößt.
Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe bestellt werden.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung zuzustellen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens ein Zehntel aller Mitglieder verlangt oder wenn wichtige Vereinsbelange dies erfordern. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung zuzustellen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Wahl zweier Kassenprüfer/innen;
c) die Entgegennahme und Beschlußfassung über Rechenschaftsberichte gewählter Organe;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) der Beschluß über den Widerspruch von Mitgliedern gegen ihren Ausschluß;
f) die Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) die Festlegung der Grundzüge der Vereinsarbeit.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter dem/der Vorsitzenden. Zwei Vorstandsmitglieder sind jeweils gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann eine(n) oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellen. Der Vorstand kann für einzelne Geschäftsfelder besondere Vertreter/innen gemäß § 30 BGB bestellen.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden, kann der Vorstand wirksam auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.

§8 Kassenprüfung

Das Jahresergebnis ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen oder eine/n Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in zu prüfen. Der jährliche Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Wird das Jahresergebnis durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft, so sind diese von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

§9 Beschlußfassung und Protokollierung

Beschlüsse der Organe des Vereins werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Auf Satzungsänderungen ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen; der Einladung sind die zu ändernden Passagen in der bestehenden und der geplanten Form beizufügen.
Über die Beschlüsse aller Organe des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist gemeinsam von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Einsicht in alle Protokolle über Beschlüsse der Organe des Vereins. Der Vorstand hat die Transparenz seiner Arbeit zu gewährleisten.

§10 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen; die Einladung zu einer Auflösungsversammlung erfolgt schriftlich und ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe des beabsichtigten Beschlusses zuzustellen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand ist Liquidator.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.